BDSM Quiz, mit erstem Testlauf BDSM und Recht

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      Na denn mal mein Wissenstand :)


      Frage 1: Korrekt 1 weil: Ein Safeword führt zum Abbruch der jeweiligen BDSM Handlungen. Tabus werden dennoch benötigt, denn das Safeword ist nur die Ausprägung des Rechtsgedanken, dass es die Möglichkeit gibt eine Einwilligung jederzeit zurück zu nehmen. Ganz genau genommen bräuchte man keine Tabu- sondern eine Erlaubnisliste, bei gängigen Spielarten kann man aber annehmen, dass wenn über diese kommuniziert wurde und diese nicht als Tabu definiert wurden, sie erlaubt sind. Dennoch bleibt ein Restrisiko, das aber gering ist wenn man vorab offen und ausführlich kommuniziert und Tabus definiert hat. Ohne Safeword zu spielen ist hingegen nicht nur rechtlich sondern auch faktisch sehr riskant. Mehr zu dem Thema: gentledom.de/schlagwoerter/sicherheit/safeword/

      Frage 2: Korrekt 2 weil: Die Einwilligung muss jederzeit widerrufbar sein. Daher ist ein Metakon nach deutschem Recht bereits grundsätzlich nicht möglich. Strittig ist lediglich ob die Einwilligung bereits unwirksam ist oder die Unwirksamkeit erst eintritt wenn Sub etwas in dem Moment nicht mehr will. Die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Einwilligung bereits als unwirksam angesehen werden muss. Mehr dazu unter: gentledom.de/schlagwoerter/sonstiges/metakonsens/

      Frage 3: Korrekt 2 weil: Sex und BDSM mit Personen unter 14 Jahre ist illegal. Zwischen 14 und 17 Jahre, also wenn sie Jugendliche (= Keine Kinder mehr aber auch noch keine Erwachsene), sind Personen zwar besonders geschützt, grundsätzlich wird hier aber auf ihre individuelle Entwicklung (= geistige Reife) abgestellt, was mit ihnen möglich ist und was nicht. Daher kann BDSM mit einer minderjährigen Person legal sein, je nach Spielart und geistiger Reife. Mehr dazu: gentledom.de/infos/fragen-antw…bdsm-mit-minderjaehrigen/

      Frage 4: Korrekt 2 weil: Jeder kann mit einer Trennung drohen, dies ist keine Straftat. Für eine BDSM Handlung muss jedoch eine Einwilligung vorliegen die frei von Willensmängeln erfolgt ist. Indem mit einer Trennung gedroht wird, wird psychischer Druck aufgebaut, womit die Einwilligung nicht korrekt erfolgt ist, daher sind Handlungen die auf Grundlage dieser Einwilligung erfolgen auch nicht legal.

      Frage 5: Korrekt 3 weil: Ja, das müssen sie und zwar ab dem ersten Kunden und vor Aufnahme der Tätigkeit, sie müssen es aber nur im Rahmen ihrer Tätigkeit, sind sie als lediglich als Privatperson unterwegs entfällt die Ausweispflicht.

      Frage 6: Korrekt 3 weil: Die TÜV Pflicht wurde von mir im Rahmen eines Aprilscherzes vorgestellt gentledom.de/gblog/Blogartikel…pflicht-fuer-studios-625/, jedoch gibt es derzeit keine politischen Bestrebungen eine solche wirklich einzuführen, dennoch gilt ein Studio als Prostitutionsstätte, womit durchaus gewisse Pflichten verbunden sind, deren Einhaltung prüft aber nicht der TÜV.

      Frage 7: Korrekt 2 weil genauer (3 in Teilen falsch, nehme die 3 aber raus da es nur verwirrt): Grundsätzlich kann die Landesversicherungsanstalt Auskunft darüber verlangen, wer einem eine Verletzung zugefügt hat, damit nicht die Allgemeinheit sondern der Verletzer für den Schaden aufkommt und ggf. ein Regress ihm gegenüber eingefordert werden kann.

      Frage 8: Korrekt 2 weil: Nach dem AGG darf niemand wegen seiner sexuellen Neigung benachteiligt werden, eine Kündigung wegen einer BDSM Neigung würde von einem Arbeitsgericht gekippt und zudem würde der betroffenen Person noch ein Schmerzensgeld zustehen.

      Frage 9: Korrekt 2 weil: Es gibt einen Löschanspruch, einen Herausgabeanspruch selbstverständlich nicht. Immerhin ist der Partner evtl auf den Videos auch zu sehen und zudem mag er die Kamera geführt haben, womit er Urheber ist. Mehr zu dem Löschanspruch: gentledom.de/infos/bdsm-und-re…spruch-bilder-und-videos/

      Frage 10: Korrekt 3 weil: Neben Ländern in denen die Lage nicht ganz klar ist (durchaus in Teilen sogar in der Schweiz und Österreich) gibt es auch Länder die BDSM grundsätzlich als illegal ansehen, so zum Beispiel Großbritannien, da man dort keine Einwilligung in eine Körperverletzung kennt.

      Frage 11: Korrekt 2 weil: Eine Einwilligung muss jederzeit frei widerrufbar sein, dies kann auch mündlich geschehen, daher hat ein solcher Vertrag maximal eine Indexwirkung.

      Inzwischen habe ich es überarbeitet und es sind nunmehr 15 Fragen, mal schauen wann sie online gehen :)

      Falls sich jemand mit den Landersversicherungsanstalten auskennt bitte kurzes Feedback, dies ist mein Stand und auch der von zwei anderen Webseiten bei denen auch Juristen mitgewirkt haben, aber eben kein Spezi in diesem Bereich.
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff
      Achja die Auswertung mit dem Anteil, wie viele jeweils korrekt lagen bei welcher Frage :)

      1: 69%
      2: 58%

      3: 33%
      4: 15%

      5: 56%
      6: 46%
      7: 8%
      (Wobei es die Krankenkassen sind die das in der Regel machen würden, daher wird in Zukunft auch Krankenkasse dort stehen bei einem Quiz)
      8: 77%
      9: 13%
      10: 50%
      11: 96%
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff
      Hallo Gentle,

      dein Quiz über das Thema "Recht" scheint nicht wirklich mein Thema gewesen zu sein. :yes:

      Es ist immer gut, wenn man seinen Horizont erweitern kann. Man beschäftigt sich dann mit dem Thema intensiver und etwas bleibt immer hängen.

      Finde die Idee mit dem Quiz gut. :thumbup:

      Hoffe Du hast noch mehr davon eingestellt. :yes:

      Ups, da war doch noch was, wo soll ich den Kuchen, nein es werden Nussecken für den Wissensvermittler hinschicken. :icon_lol:
      Bekommst auch einen :coffee: dazu.
      Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen. Aristoteles
      Ein tolles, weil informatives Quiz! Und Spaß macht es auch.
      Allerdings bin ich krümelkackrig bei einer Formulierung:

      Gentledom schrieb:

      Umfrage 9: Sessionbilder
      In der Formulierung, wie sie hier verwendet wird, ist auch Antwort 3 richtig oder zumindest nicht falsch, denn verlangen kann grundsätzlich jeder von jedem alles.
      Ob und wie jedoch einem Verlangen nachzukommen ist, steht auf einem etwas anderen Blatt.
      Sub behauptet die Einwilligung lag nicht vor, Dom behauptet sie lag vor, wer trägt die Beweislast im Strafrecht? 47
      1.  
        Im Strafrecht gilt, im Zweifel für den Angeklagten. Wenn weder Sub das Fehlen der Einwilligung belegen/glaubhaft machen können, noch Dom es belegen/glaubhaft machen kann, wird Dom freigesprochen. (12) 26%
      2.  
        Die Strafrechtsreform (Schlagwort, Nein heißt Nein) führt dazu. dass Dom beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass eine Einwilligung vorlag. (23) 49%
      3.  
        Sub muss beweisen, dass keine Einwilligung zu der Handlung vorlag, eine Aussage die im Widerspruch zu einer anderen steht muss mit einem Beweis untermauert werden. Aussagen können dabei nie allein ausreichend sein. (0) 0%
      4.  
        Es kommt auf die Art der Verletzung an, die Beweislast bei sexuellen Missbrauch ist eine andere als bei einer Körperverletzung. Bei Sexualdelikten hat Dom den Beweis der Einwilligung zu führen, bei Körperverletzungen Sub das Gegenteil zu beweisen. (12) 26%
      Frage 12: Beweislast im Strafrecht
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff

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      Sub behauptet die Einwilligung lag nicht vor, Dom behauptet sie lag vor, wer trägt die Beweislast im Zivilrecht? 40
      1.  
        Im Zivilrecht gilt, im Zweifel für den Beklagten. Wenn weder Sub das Fehlen der Einwilligung belegen/glaubhaft machen können, noch Dom es belegen/glaubhaft machen kann, wird Dom freigesprochen. (7) 18%
      2.  
        Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jener der sich auf eine Einwilligung beruft, das Vorliegen einer solchen beweisen muss. (20) 50%
      3.  
        Im Zivilrecht gilt, dass das Fehlen der Einwilligung durch Sub bewiesen werden muss. (6) 15%
      4.  
        Es kommt auf die Art der Verletzung an, die Beweislast bei sexuellen Missbrauch ist eine andere als bei einer Körperverletzung. Bei Sexualdelikten hat Dom den Beweis der Einwilligung zu führen, bei Körperverletzungen Sub das Gegenteil zu beweisen. (7) 18%
      Frage 13: Beweislast im Zivilrecht (Schmerzensgeldprozess)
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff
      Kann ein Arbeitgeber das Tragen eines Halsbandes oder auch Collars (schweres Stahlhalsband) verbieten? 50
      1.  
        Welchen Schmuck ein Arbeitnehmer trägt ist allein seine Sache. (0) 0%
      2.  
        Lediglich wenn der Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält kann der Arbeitgeber hier ein Verbot aussprechen. (3) 6%
      3.  
        Nur wenn rechtliche Aspekte dies verbieten (Arbeitsschutz, etc) ist ein Verbot möglich. (8) 16%
      4.  
        Repräsentiert der Mitarbeiter das Unternehmen nach Außen kann das Tragen beim Vorliegen für das Unternehmen negativer Effekte untersagt werden, ebenso kann es aus rechtlichen Gründen (Arbeitsschutz etc.) untersagt werden. (39) 78%
      Frage 13b: Verbot von BDSM Halsband/Collar durch Arbeitgeber
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff

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      Fotografieren auf einer öffentlich (= nicht nur vom Veranstalter geladene Gäste) BDSM Party, ist das erlaubt? 44
      1.  
        Nur wenn die erkennbaren Personen eingewilligt haben und der Veranstalter es nicht verboten hat ist ein solches Bild erlaubt. (21) 48%
      2.  
        Wenn der Veranstalter es nicht verboten hat, ist es immer erlaubt Leute zu fotografieren. (3) 7%
      3.  
        Wenn der Veranstalter es nicht verboten hat, ist es immer erlaubt Leute zu fotografieren, sofern diese nicht im Vordergrund der Aufnahme stehen. (2) 5%
      4.  
        Wenn der Veranstalter es nicht verboten hat, sind Bilder erlaubt sofern die erkennbaren Personen nicht erniedrigt oder bei sexuellen Handlungen gezeigt werden. (2) 5%
      5.  
        Option 3 und 4 müssen zusammen vorliegen, damit es erlaubt ist. (5) 11%
      6.  
        Ob der Veranstalter es verbietet oder nicht ist egal, es kommt nur darauf an, ob die identifizierbaren Personen ihr OK gegeben haben. (11) 25%
      Frage 14: Fotos auf einer BDSM Party, ist das grds verboten?
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff

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      Beim Stellungswechsel wird das Kondom heimlich abgemacht, eine Einwilligung zum Sex ohne Kondom lag nicht vor, ist das strafbar? 47
      1.  
        Nein, das ist nicht strafbar. (2) 4%
      2.  
        Ja, das ist dann eine Vergewaltigung. (16) 34%
      3.  
        Strafbar ist es, aber es ist keine Vergewaltigung. (26) 55%
      4.  
        Es ist nur strafbar, wenn dadurch eine Schwangerschaft oder eine Infektion mit einer Sexualkrankheit zustande kam. (3) 6%
      Frage 15: Heimliches Abziehen des Kondoms beim Sex
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff

      newbarbie schrieb:

      es kommt bei einer Session / Bondage zu einer Verletzung und somit auch zu einer AU.........

      trägt hier die Unfallversicherung / Freizeitversicherung die Kosten ?
      Da Policen an dieser Stelle alle individuell gestaltet sind, wäre die Antwort wohl, es kommt auf die Police an.
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff
      Einvernehmliches Spiel: Dom entführt Sub und löst damit einen Polizeigroßeinsatz aus, wer kann alles zur Kasse gebeten werden? 37
      1.  
        Niemand, denn es war nur ein Missverständnis. (0) 0%
      2.  
        Sub nicht, Dom aber schon, denn er hat den Einsatz mit seinen Handlungen aktiv verursacht. (1) 3%
      3.  
        Dom und Sub können beide zur Kasse gebeten werden. (23) 62%
      4.  
        Es kommt darauf an, ob man mit diesem Missverständnis rechnen konnte, eine gespielte Entführung in einem einsamen Wald dafür darf niemand zur Kasse gebeten werden, in einem Wohngebiet hingegen schon. (13) 35%
      Frage 16: Polizeieinsatz wegen Session
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff
      Dann mal die Auflösung der neusten Fragen :)

      Frage 12: 23% richtig
      Auch hier gilt im Zweifel für den Angeklagten. Übrigens die erste Frage die ich selbst falsch beantwortet hätte, auch ich meinte, dass die Einwilligung nachgewiesen werden muss. Zum Glück prüfe ich aber bei einem solchen Quiz meine eigenen Antworten und bei der Lektüre der Fachliteratur wurde mir klar, ich liege falsch... also Antwort 1 ist korrekt und meinen Glückwunsch an jene die richtig lagen.

      Frage 13: 50% richtig (Antwort 2)
      Eigentlich gilt in Deutschland die Einheit des Rechts, bedeutet das Ergebnis soll eigentlich beim gleichen Sachverhalt in allen Rechtsgebieten gleich sein. Aber im Zivilrecht gilt, wer sich auf eine Einwilligung beruft, der muss diese auch nachweisen können. Ein Dom der also im Strafrecht (Fall 12) freigesprochen wird, kann wegen der gleichen Tat im Zivilrecht auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden.


      Frage 13b: 79% richtig (Antwort 4)
      Zwar muss ein hohes berechtigtes Interesse nachgewiesen werden oder eben rechtliche Bestimmungen das Tragen verbieten, dann kann aber in beiden Fällen ein Verbot ausgesprochen werden und wer sich nicht dran hält kann schlußendlich auch gekündigt werden.

      Frage 14: 14% richtig (Antwort 5)
      Die Antwort bei Messen und Stammis wäre auf jeden Fall Nr. 5 korrekt. Vieles spricht dafür, dass auch bei einer öffentlichen BDSM Party Nr. 5 korrekt ist. Verboten sind Aufnahmen in privaten Wohnungen, Umkleiden und Toiletten. Man kann argumentieren, dass eine BDSM Party ein ähnlich intimer Raum ist wie eine Umkleidekabine jedoch hat sich die Rechtsprechung mit den Umkleidekabinen entwickelt, nachdem dort Bilder von nackten und halbnackten Menschen gemacht wurden. Man weiterhin vertreten, dass BDSM etwas sehr intimes ist, dass man nur an speziellen Orten auslebt, aber dies wird in meinen Augen von der Einschränkung (nicht erniedrigend und sexuell) aufgefangen. Übrigens nur weil Fotografieren nicht illegal ist, bedeutet es eben nicht, dass auch das Verbreiten solcher Aufnahmen legal ist, das wäre es nämlich nur, wenn alle eingewilligt haben. Das Hausrecht des Inhabers/Veranstalters ist auf jeden Fall zu beachten, sagt er nein (was eigentlich immer auf BDSM Parties der Fall ist) bedeutet es nein.

      Frage 15: 53% richtig (Antwort 3)
      Nach aktueller Rechtsprechung strafbar aber eben keine Vergewaltigung, da der Akt selbst freiwillig war, das wie aber nicht. Daher sexueller Übergriff, was ebenfalls im § 177 StGB geregelt ist. Auch unter Juristen ist diese Ansicht nicht unumstritten.

      Frage 16: 56% richtig (Antwort 3)
      Wer eine Scheingefahr verursacht muss eben auch für die Folgen aufkommen.
      "Es ist gleich willkürlich, ob man den Leuten sagt: ihr sollt nicht frei, oder: ihr sollt und müsst gerade auf diese und keine andere Weise frei sein." Joseph von Eichendorff