Rücknahme Deutscher IS Anhänger

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      Eine Rückkehr und anschließend erfolgende juristische Bewertung der Täter (soweit möglich) hätte den Vorteil einiges international aufzeigen zu können.
      1. Menschen werden in rechtsstaatlichen Verfahren nach ihren Taten be- verurteilt. Nicht nach Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft etc..
      2. ein stabiler Staat ist mit einer bestehenden Rechtsordnung in der Lage diese Probleme zu bearbeiten und hat genug juristische Mittel um auch diese Täter zu resozialisieren, Ihnen eine Perspektive zu geben oder aber auch die Gesellschaft, wenn nötig, dauerhaft vor ihnen zu schützen.(z.B.Sicherheitsverwahrung) Da braucht es keine Todesstrafe oder mehrfach lebenslange Haftstrafen.
      3. auch wenn solche Straftaten im Ausland begangen wurden, ist eine Verurteilung auf nationaler Ebene möglich, wenn der Wille dazu da ist.
      Sprich, einer Strafe entkommen ist schwierig.
      Lieber @jg72, ich musste diesen Beitrag liken, ja...er liest sich einfach zu schön...

      Das Deutschland Verantwortung übernehmen muss, hatte ich ja bereits eingangs gesagt.

      Nur Deine Schlussfolgerungen, sei es nun die positive Aussenwirkung mit der einhergehenden Vorbildfunktion als auch, dass es schwierig sei, einer Bestrafung zu entgehen, sehe ich kritisch.

      Ich denke, wir werden es erfahren.

      Gentledom schrieb:

      Trump (unser Freund der gerne mal eine Staatskrise ausruft um ein Projekt zu optimieren) fordert die EU Staaten jüngst dazu auf, doch bitte schön seine Bürger zurückzunehmen, die für den IS gekämpft haben und sich nun in Gefangenschaft befinden. Was denkt ihr über diese Forderung?

      Es soll hier nur um den Punkt Rücknahme von IS Kämpfern gehen. Nicht um Trump allgemein, den Syrienkrieg oder was auch immer damit im Zusammenhang steht.

      Ich bin gespannt auf eure Beiträge. Meiner ist schon geschrieben, aber ich will ihn nicht direkt als ersten Beitrag einstellen, also Freiwillige vor :)
      Finde ich durchaus in Ordnung dies zu fordern. Letztlich fordern wir selbiges von anderen Ländern ja auch.
      Leider ist dies mit der Rücknahme auch bei anderen so eine Sache.
      Da heißt es mit guten Beispiel voran zu gehen.
      Ich finde diese Diskussion allerdings in der Hinsicht aberwitzig wenn man bedenkt das wir vor nicht all zu langer Zeit den Personenschutzer von Osama Bin Laden wieder mit rechtlichen mitteln ins Land hohlen, aber bei eigenen Staatsbürgern über Sonderkriterien Nachdenken.
      Ich hörte Sie sagen, die Macht ist mit dir !

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gentledom () aus folgendem Grund: Diskussion bitte beim Thema belassen

      So ich hab mich jetzt mal hier durchgelesen und es sind einige Fragen aufgetaucht, die ich jetzt mal versuche zu beantworten.

      Internationale Verfahrensgarantie

      Die EMRK und der UNO-Pakt ll postulieren justiziable, grundrechtliche Mindeststandarts,
      welche von den Mitgliedsländern gewährleistet werden müssen.
      Ist das Schutzniveau im nationalen Recht tiefer, greifen diese Mindeststandarts unmittelbar.
      Umgekehrt, dürfen gamäss Art. 53 EMRK sowie Art. 5 UNO-Pakt ll die konventionsrechtlichen Garantien weitergehende nationale Verfahrensgarantien nicht einschränken. (sog. Günstigkeitsprinzip)

      Bei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt es sich allerdings um einen besonderen Stattsvertrag, da die in ihr enthaltenen Garantien, soweit sie Grundrechte verbürgen, ihrer Natur nach verfassungsrechtlichen Inhalt haben. Die Konvention garantiert eine Mindeststandarts an Grundrechten, welche die Verfassung zahlreicher Staaten enthalten oder welche die Mitgliedstaaten als ungeschriebene Verfassungsrecht anerkennen.
      Besonders hervorzuheben ist Art.6 ziff.1 EMRK ( Recht auf ein faires Verfahren)

      Völkerrecht - International verbindliches, besonders zwischenstaatliche Recht

      Straftaten gegen das Völkerrecht
      Paragraphen 6 Völkermord,
      Paragraphen 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
      Paragraphen 8 Kriegsverbrechen gegen Personen

      Die Völkerrechtskommission
      Im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und im Urteil des Gerichtshofs anerkannte Grundsätze des Völkerrechts
      Grundsatz 1
      Jede Person, die eine Handlung begeht, welche nach dem Völkerrechtskommission ein Verbrechen darstellt, ist hierfür verantwortlich und unterliegt der Bestafung.

      Völkerstrafgesetzbuch (VSTGB)
      Paragraph 1
      Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den Paragraphen 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begannen wurde und keinen Bezug zum
      Inland aufweist. Für Taten nach Paragraphen 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

      Nach dem Grund Gesetz (GG) l Die Grundrechte
      Art. 16
      (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

      Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
      Grundrechte (30)
      Art. 3 Recht auf Leben und Freiheit
      Art. 7 Gleichheit vor dem Gesetz
      Art. 8 Anspruch auf Rechtschutz
      Art. 10 Anspruch auf faires Gerichtsverfahren
      Art. 15 Recht auf Staatsangehörigkeit

      Rechtlicher Status
      Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein Idial, an dem Orientierung zu finden sei,
      keine verbindliche Rechtsquelle des Völkerrechts.

      Es gibt natürlich auch die Möglichkeit das Deutschland die Verurteilung übernimmt.
      Dies steht alles im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshof. (Teil ll)

      So ich könnte noch einiges mehr dazu schreiben aber ich denke das, dass reicht ist eh schon
      so lang geworden.